Mit dem Hinweis auf die Praxis der Denkmalpflege sollte lediglich gezeigt werden, dass die Beurteilung der Gestaltung von Anbauten an bestehende Gebäude im Einklang mit der Beurteilungspraxis der kantonalen Denkmalpflege stehe. Die Anwendung der denkmalpflegerischen Gestaltungsgrundsätze auf nicht erhaltens- oder schützenswerte Bauten könne nicht als falsch gewertet werden.