d) In ihrer Stellungnahme vom 16. März 2015 führt die Vorinstanz aus, das Baugrundstück sei im kantonalen Bauinventar nicht als erhaltens- oder schützenswertes Objekt angeführt oder einer entsprechenden Baugruppe zugeteilt. Die Einholung eines Fachberichts oder einer Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege sei deshalb nicht erforderlich gewesen; die gestalterische Beurteilung sei durch das Bauinspektorat der Gemeinde erfolgt. Mit dem Hinweis auf die Praxis der Denkmalpflege sollte lediglich gezeigt werden, dass die Beurteilung der Gestaltung von Anbauten an bestehende Gebäude im Einklang mit der Beurteilungspraxis der kantonalen Denkmalpflege stehe.