Die Vorinstanz äussere sich in keiner Weise zur Einsprachebegründung, wonach der Anbau die nunmehr "aneinander geschachtelten" Gebäude als einer langen Mauer ähnlich in Erscheinung treten lasse und dadurch störend wirke. Der Hinweis auf die Praxis der Denkmalpflege erwecke zudem den Eindruck, dass die Denkmalpflege angehört worden sei. Dem Beschwerdeführer sei jedoch keine entsprechende Stellungnahme zugestellt worden. Falls keine Stellungnahme der Denkmalpflege vorliege, sei es irreführend, wenn sich die Baubewilligungsbehörde auf diese berufe.