a) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie den angefochtenen Entscheid ungenügend begründet habe. Sie berufe sich im Hinblick auf die in der Einsprache geäusserten ästhetischen Bedenken auf die langjährige Praxis ihrer kommunalen Bauverwaltung und der kantonalen Denkmalpflege. Dies genüge ohne weitere Erklärung nicht, um nachzuvollziehen, wie der Einklang mit den Bauvorschriften begründet werde. Die Vorinstanz äussere sich in keiner Weise zur Einsprachebegründung, wonach der Anbau die nunmehr "aneinander geschachtelten" Gebäude als einer langen Mauer ähnlich in Erscheinung treten lasse und dadurch störend wirke.