Bei ästhetischen Einwänden gilt die Sichtverbindung vom Nachbargrundstück auf das Bauvorhaben als entscheidend.5 Den im Grundstücksinformationssystem Grudis verfügbaren Plänen und der Fotodokumentation in den Vorakten6 ist zu entnehmen, dass zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und dem bestehenden Wohnhaus des Beschwerdegegners grösstenteils freie Sicht besteht. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die materielle Legitimation des Beschwerdeführers bejaht; damit ist dieser auch zur Anhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 8; BGE 133 II 400 E. 2.2.