d) Nachbarn des Baugrundstücks stehen naturgemäss in einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache. Dabei ist nicht zwingend vorausgesetzt, dass das Grundstück des Einsprechers bzw. Beschwerdeführers direkt an das Baugrundstück angrenzt. Bei ästhetischen Einwänden gilt die Sichtverbindung vom Nachbargrundstück auf das Bauvorhaben als entscheidend.5 Den im Grundstücksinformationssystem Grudis verfügbaren Plänen und der Fotodokumentation in den Vorakten6 ist zu entnehmen, dass zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und dem bestehenden Wohnhaus des Beschwerdegegners grösstenteils freie Sicht besteht.