3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Steffisburg beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2015 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Auf ihre Argumente wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 4. Mai 2015 an seinen Anträgen festgehalten. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen