2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. Februar 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 23. Januar 2015 und die Erteilung des Bauabschlags. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, der angefochtene Entscheid verletze sein rechtliches Gehör. Zudem genüge die Baueingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Erteilung der Gesamtbaubewilligung verstosse auch gegen die kommunalen Nutzungs- und Ästhetikvorschriften.