28 BauG sind nicht erfüllt. Wie es sich mit dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit verhält, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. 7. Zusammenfassung und Kosten a) Die Gemeinde hat dem Bauvorhaben somit zu Recht den Bauabschlag erteilt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Rückweisung der Sache an die Gemeinde zur Publikation des Gesuchs. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Bauabschlag der Gemeinde zu bestätigen.