Ausrichtung, d.h. mit einer Firstrichtung Nord-Süd. c) Die geplante Solaranlage stellt eine kleine, leicht entfernbare Baute dar.28 Ob ein genügendes Interesse an der Ausnahme besteht, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Massgebend ist, ob die Bauherrschaft ebenso gut, d.h. ohne wesentlichen Nachteil vorschriftsgemäss bauen kann.29 Vorliegend ist nicht erkennbar, dass nur der gewählte Standort für die Montage einer Solaranlage in Betracht kommt. Dieser mag für den Beschwerdeführer finanziell am interessantesten sein. Rein wirtschaftliche Interessen vermögen aber keine Ausnahme zu rechtfertigen.