b) Der Beschwerdeführer begründet sein Interesse an einer Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes damit, dass die Solaranlage aus Effizienzgründen zwingend gegen Süden ausgerichtet sein müsse. Der vorgesehene Anstellwinkel von 55° sei energietechnisch optimal. Die Montage auf den Dächern sei geprüft worden, scheide aber aufgrund von deren Ausrichtung aus. Zudem könnten die Solarkollektoren auf dem Dach schlechter von Schnee befreit werden. Die Kollektoren seien heute reflexionsarm und würden die Verkehrssicherheit nicht tangieren. Die Gemeinde bringt dagegen vor, in der Gemeinde gebe es viele Solaranlagen auf Dächern von Gebäuden mit gleicher