28 Abs. 1 und 2 BauG). Voraussetzung dafür ist, dass der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. 25 Vgl. Fassadenplan vom 6.10.2015, Fotos in Vorakten, Dokument 4 26 Richtlinien "Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien", Januar 2015 27 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) RA Nr. 110/2015/177 10