a) Nach Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG27 gilt gegenüber Gemeindestrassen ein Strassenabstand von 3,60 m ab Fahrbahnrand, sofern die Gemeinden nichts anderes festgelegt haben. Die Gemeinde hat dieses Abstandsmass in ihren Vorschriften übernommen (Art. 10 GBR, Art. 44 Abs. 1 nGBR). Das Bauvorhaben ragt etwa um 1,60 m in den Strassenabstand hinein. Für kleine, leicht entfernbare Bauten kann eine erleichterte Ausnahmebewilligung auf Zusehen hin erteilt werden, die jederzeit entschädigungslos widerrufen werden kann (Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und 2 BauG).