b) Ein Bauvorhaben ist nach dem Baureglement zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs in Kraft war (Art. 36 Abs. 1 BauG). Wenn wie im vorliegenden Fall eine Ortsplanungsrevision im Gange ist und die Änderung der baurechtlichen Grundordnung bereits öffentlich aufgelegen hat,19 wird der Bauentscheid zurückgestellt (vgl. Art. 36 Abs. 2 BauG). Auf eine Einstellung wird verzichtet, wenn das Bauvorhaben weder den alten noch den neuen Vorschriften entspricht oder nach beiden bewilligungsfähig ist.20 Die Gemeinde hat gestützt auf Art. 9 Abs. 3 BauG eigene Ästhetiknormen erlassen, denen selbständige Bedeutung zukommt. Sowohl das alte wie