a) Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Wohn- und Gewerbezone gälten keine besonderen Anforderungen an die Einordnung in das Ortsbild. Die Gemeinde führt aus, die Solaranlage wirke an diesem Standort sehr massiv und mächtig. Die Konstruktion stehe vor der Hauptfassade des Gebäudes. Die Gebäude an der Wallbachstrasse 4 und 6 seien beides Wohnhäuser im ortsüblichen Chaletbaustil. Für Solaranlagen müssten in erster Linie Varianten auf dem Dach oder kombiniert auf dem Dach und am Balkon gesucht 18 Heidi Walther Zbinden, Das neue Energiegesetz des Kantons Bern, in KPG Bulletin 3/2010, S. 74 ff., S. 84;