Die erleichterte Ausnahme von Art. 26a BauG bezieht sich nur auf einzelne Gestaltungsvorschriften wie beispielsweise die Gebäude- und Firstrichtung, Dachform- und Neigung, die zulässigen Materialien und Farben oder die Umgebungsgestaltung.18 Der Beschwerdeführer hat kein Ausnahmegesuch nach Art. 26a BauG eingereicht. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass vorliegend eine konkrete Gestaltungsvorschrift tangiert wäre. Das Baureglement der Gemeinde verhindert weder in der alten noch der neuen Fassung die Montage von Solaranlagen, sofern sie sich einfügen. Unbestritten konnten in der Gemeinde bereits zahlreiche Solaranlagen erstellt werden. 5. Beurteilung des Bauvorhabens