26a BauG eine erleichterte Ausnahmebestimmung geschaffen. Damit können Ausnahmen von kommunalen Gestaltungsvorschriften gewährt werden, wenn dies für die effiziente Energienutzung oder für die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist, d.h. wenn das Ziel nicht anders erreicht werden kann. Vorbehalten bleiben entgegenstehende öffentliche Interessen, worunter naturgemäss solche des Ortsbildschutzes fallen. Die Einhaltung der allgemeinen Ästhetiknorm wird mit Art. 26a BauG nicht ausser Kraft gesetzt. Die erleichterte Ausnahme von Art.