zurückhaltender zu sein und dabei auch die Energieeffizienz im Auge zu behalten. Kommunale Vorschriften beispielsweise über die Firstrichtung, Dachgestaltung oder zulässige Materialien sollen eine effiziente Nutzung der Sonnenenergie nicht verhindern. Bei den Beratungen zu Art. 17 KEnG war aber klar, dass die Energieeffizienz nicht das einzige öffentliche Interesse ist, das beim Erlass von Vorschriften zur Gebäudegestaltung zu berücksichtigen ist. Weil viele Gemeinden ihre Gestaltungsvorschriften noch nicht angepasst haben, wurde mit Art. 26a BauG eine erleichterte Ausnahmebestimmung geschaffen.