c) Der Kanton Bern hat die Gemeinden verpflichtet, beim Erlass ihrer Gestaltungsvorschriften darauf zu achten, dass diese die effiziente Energienutzung im Gebäude oder die Nutzung der Sonnenenergie nicht unnötig behindern (Art. 17 KEnG17). Die Gemeinden sollten dafür sensibilisiert werden, beim Erlass von Gestaltungsvorschriften 14Regierungsrat des Kantons Bern, Richtlinien "Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien", Januar 2015, Ziff. 2.2 15 Vgl. Richtlinien "Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien", Ziff. 1.7