Ein Bauvorhaben muss den geltenden ästhetischen Anforderungen genügen (vgl. Art. 9 BauG). Dabei können die Gemeinden über das kantonalrechtliche Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 Abs. 1 BauG hinausgehen und verlangen, dass ein Bauvorhaben höheren Anforderungen genügen muss (vgl. Art. 9 Abs. 3 BauG). Die Ästhetikvorschriften haben selbständige Bedeutung und sind grundsätzlich gleichrangig wie die übrigen Bauvorschriften. Verstösst ein Bauvorhaben gegen die Ästhetiknorm, ist es in der Regel nicht bewilligungsfähig. Dies gilt auch bei Bauvorhaben, die mehr technischer Natur sind.