Dach handelt noch um eine kleine freistehende Nebenanlage im Sinne der kantonalen Richtlinien.14 b) Baubewilligungspflichtige Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien können nur bewilligt werden, wenn sie den bau- und umweltrechtlichen Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne von Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 BauG).15