Das kantonale Recht kann weitere Gestaltungsvorschriften erlassen, darf aber die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken (Art. 32a Abs. 2 RPV). Auch der Kanton Bern hat spezielle Vorschriften zu Solaranlagen erlassen: So sieht Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD vor, dass Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie baubewilligungsfrei erstellt werden dürfen, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlagen zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen (Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD). Vorliegend ist unbestritten, dass die vom Boden her aufgeständerte Solaranlage des Beschwerdeführers einer Baubewilligung bedarf, da es sich weder um eine Anlage auf dem