Die Kantone können bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können. Andererseits können sie in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen für Solaranlagen eine Baubewilligungspflicht vorsehen (Abs. 2). Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor (Abs. 4).12 Im Einzelnen definieren Art. 32a und 32b RPV13 die Anforderungen an eine genügende Einpassung. Das kantonale Recht kann weitere Gestaltungsvorschriften erlassen, darf aber die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken (Art.