Der Förderung von erneuerbarer Energie wurde mit der Neufassung von Art. 18a RPG11 Rechnung getragen. Für Solaranlagen auf dem Dach ist die Baubewilligungspflicht (Art. 22 RPG) unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern können baubewilligungsfrei erstellt werden. Davon ausgenommen sind Anlagen auf einem Kultur- oder Naturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung (Art. 18a Abs. 1 und 3 RPG). Die Kantone können bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können.