bewilligen. Der Umstand, dass der Gemeinderat diesem Antrag nicht folgte und das Bauvorhaben auch mit solchen Auflagen nicht als bewilligungsfähig erachtete, stellt keine Verletzung von Verfahrensrechten dar. Die Gemeinde durfte somit ohne Publikation über das Bauvorhaben entscheiden. 4. Einordnung von Solaranlagen a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das öffentliche Interesse an einer effizienten Energienutzung gehe den Gestaltungsvorschriften grundsätzlich vor.