24 Abs. 2 BewD). Der Bauabschlag ohne Bekanntmachung dient der Verfahrensbeschleunigung und hilft, unnötige Verfahrenskosten zu vermeiden (v.a. Kosten der Publikation). c) Die Gemeinde teilte dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mehrmals mit, dass das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig ist und schlug ihm Alternativen vor. Der Beschwerdeführer hielt jedoch an seinem Bauvorhaben fest.10 Nach der Begehung vom 2. November 2015 war die Baukommission zwar der Ansicht, dass mit einem Hochbeet und einer Hecke eine gewisse Verbesserung des Erscheinungsbildes erzielt würde und beantragte dem Gemeinderat, das Bauvorhaben mit entsprechenden Auflagen zu