a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Begründung der Gemeinde sei ungenügend und nicht nachvollziehbar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV5 beinhaltet unter anderem das Recht auf einen begründeten Entscheid, damit die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG6). Praxisgemäss werden an die Begründung von erstinstanzlichen Entscheiden keine hohen Anforderungen gestellt. Es müssen aber wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.7