2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 24. November 2015 und Erteilung der Baubewilligung. Eventualiter sei ihm zusätzlich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 28 BauG2 i.V.m. Art. 81 SG3 zu erteilen. Subeventualiter sei das Baugesuch zur Publikation und Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.