Gemeinde reichte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2015 ein nachträgliches Baugesuch für die Solaranlage ein. Diese soll für die Warmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung der Häuser Nr. 4 und 6 dienen. Die Gemeinde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie das geänderte Bauvorhaben nicht als bewilligungsfähig erachte und verzichtete auf eine Publikation. Der Beschwerdeführer hielt an seinem Projekt fest. Mit Bauentscheid vom 24. November 2015 erteilte die Gemeinde dem Bauvorhaben den Bauabschlag.