1. Im Jahr 2012 reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Lenk eine Voranfrage ein für die Montage von Solarkollektoren am südseitigen Balkon seines Wohnhauses (Lenk Gbbl. Nr. C.________1, Haus Nr. 4). Die Parzelle liegt heute noch in der Wohn- / Gewerbezone WG; nach der neuen, vom AGR noch nicht genehmigten Ortsplanung wird sie zur Mischzone gehören. Obwohl die Gemeinde das Projekt der Voranfrage positiv beurteilte, reichte der Beschwerdeführer in der Folge kein Baugesuch ein.