BSG 154.21) RA Nr. 110/2015/175 14 die Parteikosten von Fr. 3'581.30 (Honorar Fr. 3'250.–, Auslagen Fr. 96.–, Mehrwertsteuer Fr. 265.30) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 26. November 2015 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.