Das Bauvorhaben liegt in der zweigeschossigen Wohnzone W2 und ist gemäss Art. 43 GBR29 zonenkonform. Die mit der Wohnnutzung üblicherweise verbundenen Einwirkungen sind hinzunehmen. Dazu gehört auch der Lärm, der durch die Benutzung eines privaten Fussweges entstehen kann. Sollte es aufgrund der Benutzung des Fussweges durch Bewohner des geplanten Mehrfamilienhauses in der Nacht zu Ruhestörungen kommen, so wäre die Ortspolizei der Gemeinde – wie überall sonst auch – für die Unterbindung von allfälligem Nachtlärm zuständig. 7. Kosten