Über privatrechtliche Verhältnisse wird im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht entschieden. Die Baubewilligungsbehörden haben lediglich zu prüfen, ob ein Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht (Art. 2 Abs. 1 BauG). Ausgenommen sind einzig privatrechtliche Tatbestände, die von der Baugesetzgebung vorausgesetzt oder ausdrücklich als massgebend erklärt werden. Ob es sich vorliegend um eine solche zivilrechtliche Frage handelt, die einer vorfrageweisen Beurteilung im Beschwerdeverfahren bedarf, kann indessen offen bleiben.