a) Der Beschwerdeführer rügt, durch das Bauvorhaben entstehe eine Mehrbelastung auf dem Fussweg entlang seines Wohnhauses. Das Fusswegrecht zulasten des Grundstücks Gbbl.-Nr. K.________ werde dadurch in unzulässiger Weise überdehnt. Die mit der Dienstbarkeit belastete Parzelle Gbbl.-Nr. K.________ steht nicht im Eigentum des Beschwerdeführers, er hat kein eigenes schutzwürdiges Interesse an dieser Rüge (Art. 35c Abs. 1 BauG), darauf kann mangels Legitimation nicht eingetreten werden. Ob und in welchem Umfang eine Dienstbarkeit besteht, ist im Übrigen eine Frage des Zivilrechts. Über privatrechtliche Verhältnisse wird im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht entschieden.