Für die Überprüfung der Frage, ob eine übermässige Beschattung vorliegt, bleibt somit kein Raum. Eine allfällige Beschattung, welche durch zonenkonforme, den baupolizeilichen Vorschriften entsprechende Bauten verursacht wird, muss von der Nachbarschaft hingenommen werden (Art. 89 Abs. 2 BauV).28 6. Fussweg