b) Nach Art. 22 Abs. 3 BauV dürfen höhere Häuser und Hochhäuser bestehende Wohnbauten nicht durch übermässigen Schattenwurf beeinträchtigen. Das Vorhaben gilt unbestrittenermassen weder als Hochhaus noch als höheres Haus im Sinne von Art. 20 BauG. Für andere Bauten und Anlagen enthält die Baugesetzgebung keine Vorschriften über die zulässige Beschattung. Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben die massgebenden Vorschriften (insbesondere Grenz- und Gebäudeabstand, Gebäudehöhe) einhält. Für die Überprüfung der Frage, ob eine übermässige Beschattung vorliegt, bleibt somit kein Raum.