Es besteht somit kein Anlass, von den überzeugenden Ausführungen des OIK I abzuweichen. Die Verkehrssicherheit beim Strassenanschluss an die F.________strasse ist gewährleistet bzw. kann mit Anpassung oder Entfernung der Bepflanzung auf der Parzelle Nr. H.________ hergestellt werden. Die Gemeinde hat die Strassenanschlussbewilligung für die gesteigerte Benützung des bestehenden Strassenanschlusses unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrssituation somit zu Recht erteilt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Schattenwurf 26 Vgl. Protokoll des Augenscheins, S. 9–11