Die Einschränkung der Sichtweiten bei der Einmündung der Zufahrt in die F.________strasse ist zudem ohne weiteres behebbar. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, kann das zuständige Gemeinwesen gestützt auf Art. 84 Abs. 2 SG verlangen, dass Bauten, Anlagen, Pflanzen und sonstige Vorkehren, die den Strassenabständen, dem Lichtraumprofil, den Sichtzonen oder dem Verbot der Beeinträchtigung widersprechen, innert angemessener Frist beseitigt oder angepasst werden. Die Gemeinde Unterseen hat denn auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren sowie am Augenschein erklärt, dass sie ein entsprechendes Verfahren einleiten werde.27