d) Insgesamt zeigt sich aufgrund der Akten und des Augenscheins, dass die Einmündung der Zufahrt in die F.________strasse in östlicher Richtung unproblematisch, in westlicher Richtung aufgrund der Bepflanzung auf der Parzelle Nr. H.________ nicht optimal ist. Da der Strassenabschnitt der F.________strasse aber gerade und übersichtlich ist, können die Verkehrsteilnehmer ein von der Zufahrtsstrasse in die F.________strasse einmündendes Fahrzeug rasch wahrnehmen und auf der Teilstrecke anhalten. Die Einschränkung der Sichtweiten bei der Einmündung der Zufahrt in die F.________strasse ist zudem ohne weiteres behebbar.