25 Vgl. Protokoll des Augenscheins, S. 9 f., Fotos Nrn. 6 und 9–13 RA Nr. 110/2015/175 11 auf der Hauszufahrt möglich, so dass die Fahrzeuge vorwärts in die F.________strasse einmünden könnten. Ein Kreuzen mit dem vortrittsberechtigen Verkehr im Strassenanschlussbereich der F.________strasse sei zwar nicht möglich, da die Fahrzeuge auf der F.________strasse ohne weiteres auf Sichtweite anhalten können, sei dies jedoch nicht problematisch.26