Auf dieser Beobachtungshöhe sei die Sichtweite wesentlich besser als auf einer Höhe von 0,60 m über Terrain.25 Eine gewisse Gefährlichkeit bestehe vorliegend vor allem in Bezug auf herannahende Fahrradfahrer, da diese meistens entlang des Strassenrandes fahren würden und häufig eine hohe Fahrgeschwindigkeit aufwiesen. Die Gemeinde könne jedoch verlangen, dass die Pflanzen, die das Sichtfeld verdecken, zurückgeschnitten oder entfernt werden. Hinsichtlich der Fussgänger und Motorfahrzeuge sei die Verkehrssicherheit im fraglichen Bereich nicht gefährdet. Zudem sei ein Wenden 23 VSS SN 640 273a Ziff. 12.1 24 Vgl. Protokoll des Augenscheins, S. 7 und S. 10