H.________. Der Vertreter des OIK I hielt am Augenschein zur Verkehrssicherheit im fraglichen Bereich des Strassenanschlusses fest, die Sicht nach links sei auf einer Höhe von 0,60 m über Terrain zwar leicht eingeschränkt, Motorfahrzeuge und Fussgänger seien aber dennoch sichtbar. Die Augenhöhe (Beobachtungspunkt) der Verkehrsteilnehmer liege üblicherweise mindestens 1,00 m über der Fahrbahn. Auf dieser Beobachtungshöhe sei die Sichtweite wesentlich besser als auf einer Höhe von 0,60 m über Terrain.25