Diese räumte der Beschwerdegegnerin mit Dienstbarkeitsvertrag vom 22. Januar 2015 ein dingliches Fuss- und Fahrwegrecht ein, wodurch die Verbreiterung der Zufahrtsstrasse ab der F.________strasse zur Parzelle Nr. I.________ ermöglicht wird. Damit ist die Sichtweite und die Verkehrssicherheit Richtung Osten gewährleistet. Nach links ist die Knotensichtweite bei der bestehenden Einmündung der Hauszufahrt in die F.________strasse leicht eingeschränkt. Grund dafür ist die sichtbehindernde Bepflanzung auf der Liegenschaft Unterseen Gbbl.-Nr. H.________.