Es könne daher angenommen werden, dass die Geschwindigkeit eingehalten werde.24 Da es sich bei der F.________strasse um einen untergeordneten Strassentyp handelt, muss die Knotensichtweite nach links und nach rechts grundsätzlich jeweils mindestens 20 m betragen. Die ungenügende Sichtweite nach rechts konnte mit der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. I.________ inzwischen bereinigt werden. Diese räumte der Beschwerdegegnerin mit Dienstbarkeitsvertrag vom 22. Januar 2015 ein dingliches Fuss- und Fahrwegrecht ein, wodurch die Verbreiterung der Zufahrtsstrasse ab der F.________strasse zur Parzelle Nr. I.________ ermöglicht wird.