a) Das Bauprojekt hat eine gesteigerte Benutzung des bestehenden Strassenanschlusses bei der Einmündung der Hauszufahrt in die F.________strasse (Gemeindestrasse) zur Folge. Daher ist eine Strassenanschlussbewilligung der Gemeinde erforderlich (Art. 85 Abs. 1 SG16). Voraussetzung dafür ist, dass die Zu- und Wegfahrten die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigen (vgl. dazu Art. 73 Abs. 1 SG und Art. 21 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 57 BauV).