f) Das Bauvorhaben liegt damit in einem weitgehend überbauten Gebiet. Es ist nur mit verhältnismässig geringer Mehrbelastung zu rechnen. Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung sind gewährleistet. Zusammenfassend folgt, dass das Wegstück auf der F.________strasse im Abschnitt bis zur Bauparzelle als genügende Erschliessung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV zu qualifizieren ist. 4. Strassenanschluss an die F.________strasse