d) Die Frage, ob die Verkehrssicherheit auf einer bestehenden Erschliessungsanlage hinreichend ist, ist nicht danach zu beurteilen, ob die für Neuanlagen geltenden Gesetzesvorschriften eingehalten sind, sondern aufgrund einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zu beantworten. Die gesetzlichen Bestimmungen für Neuanlagen können dabei insoweit berücksichtigt werden, als ein massives Abweichen davon vermuten lässt, dass die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Die BauV verlangt aber für Wegstücke wie die umstrittene Stichstrasse keine Mindestbreite (Art. 6 Abs. 2 BauV). Auch hier gilt jedoch, dass Zu- und Weggang für die Benutzerinnen und