c) Unumstritten ist, dass es sich bei der Zufahrt zur Bauparzelle um eine bestehende Erschliessungsanlage im Sinne von Art. 5 BauV handelt und das geplante Bauprojekt in einem weitgehend überbauten Gebiet liegt. Die Zufahrt erschliesst das Grundstück Nr. E.________. Bei einer Realisierung des Bauvorhabens würde die Zufahrt anstatt der bisherigen zwei Wohnungen neu sechs Wohnungen mit elf Abstellplätzen erschliessen.10 Der OIK I hat dies am Augenschein als geringe Mehrbelastung eingestuft.11 Diese Ansicht überzeugt (Art. 6 Abs. 3 BauV). Umstritten ist damit lediglich, ob die Anforderungen an die Verkehrssicherheit erfüllt sind und die Brandbekämpfung gewährleistet ist.