Unter den Voraussetzungen von Art. 5 BauV9 kann eine bestehende Zufahrt, die die Kriterien für eine neue Strasse nicht erfüllen würde, eine genügende Erschliessung darstellen. Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV setzt dafür voraus, dass das Bauprojekt in einem weitgehend überbauten Gebiet oder ausserhalb der Bauzone liegt, dass die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind.