Der bestehende Zufahrtsweg sei dieser Mehrbelastung nicht gewachsen und erfülle von seiner Breite her die Voraussetzungen einer genügenden strassenmässigen Erschliessung nicht. Art. 5 Bst. a BauG sei nicht anwendbar, da die Mehrbelastung durch das Bauvorhaben bedeutend sei und Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung nicht gewährleistet seien.